Sicherung der Stützen Teil 1

Auf einer meiner Erkundungsfahrten kam ich an einem altbekannten Anhänger vorbei und wollte wissen, ob die Sicherungsfallen schon gerichtet oder ergänzt wurden. Wie es der dumme Zufall wollte, stand das Zugfahrzeug davor und war angekuppelt. Also habe ich beide unter die Lupe genommen. Das mit dem etwas verschwenderisch verwendeten Fett habe ich ja schon auf der Seite Fahrzeugtechnik "Fette Angelegenheit" berichtet. Zum Erschrecken, oder. Da auf dem Zugfahrzeug ein Wechselbehälter verladen war, schaute ich einfach mal nach den seit 1,5 Jahren fehlenden oder unwirksamen Sicherungen der Twistlocks. Während des Verharrens in der Belichtungshaltung fielen mit die Bedienhebel der Stützensicherung rein zufällig ins Auge. Die letzte SP war 2 Monate vorher geklebt.

Sachstand des Zustandes:

  • Zwei Fallen fehlten seit 1,5 Jahren
  • Zwei Fallen unwirksam auch seit 1,5 Jahren

 

  • Drei Stützen: Hauptsicherung unter dem Behälter nicht eingerastet
  • Eine Stütze korrekt gesichert
  • Vier Zweitsicherungen der Stützen in Ordnung
  • kein Nachweis der UVV-Prüfung am Behälter zu erkennen

Hier der hintere linke Twistlock ohne Fallsicherung (gelb) und bereits lose (1 cm, rot).

Und hier der zweite fehlende Sicherungsmechanismus, vorne links (gelb: Falle fehlt, rot: 1,5 cm lose).

Ein zufälliger,aber geübter Blick unter den Behälter zeigt, dass der Bedienhebel für den Sicherungsbolzen der Behälterstütze in Längsrichtung gestreckt ist. Sie wissen ja nun schon, was kommt, wenn die Neugier geweckt ist. Alle Betroffenen werden einer Sichtprüfung unterzogen.

 

 

Wenn man sich einen der drei offenen Sicherungshebel etwas näher anschaut, sieht man, dass sie zwar gut geschmiert wurden, aber nicht eingerastet sind. In dieser Stellung wird der Sicherungsbolzen, der die Stütze sowohl im eingefahrenen, als auch im ausgefahrenen Zustand zuverlässig halten soll, aus seiner Bohrung gezogen, um die Stütze umsetzen zu können. Das bedeutet, dass sie frei beweglich in ihrem Führungsrohr gelagert ist. In jeder Kurve drückt die Stütze gegen die Sicherung oder fährt mit Schwung von links nach rechts. Das hält die Zusatzsicherung nicht lange aus, denn dafür ist sie nicht ausgelegt.

So muss ein Sicherungshebel nach dem Aufnehmen des Behälters und vor Antritt der Fahrt den Fahrer anschauen. Durch die Querstellung ist sein eingerasteter Zustand leicht erkennbar und somit eine gesicherte Stütze gewährleistet. Ich gebe ja zu, nicht für jeden Fahrer einfach zu bewerkstelligen, denn dazu müsste er sein Haupt mit den visuellen Kontrollorganen beugen und unter den Behälter sehen.

Für den Wechselbehälter ist zum Nachweis der jährlichen UVV-Prüfung entweder eine Marke geklebt oder wie hier, sie fehlt halt als Nachweis. Für die Durchführung zeichnet der Eigentümer des Behälters als Verantwortlicher für die Betriebssicherheit oder eine von ihm beauftragte und ermächtigte Person. TÜV oder DEKRA zeichnen nur verantwortlich, wenn sie die UVV durchgeführt haben. Nachgewiesen wird das Ganze im Prüfbuch des Behälters durch den Verantwortlichen für Arbeitssicherheit in der Firma.

 

Man kann nur froh sein, dass der Gesetzgeber die zweite Sicherung vorgeschrieben hat, sonst würden drei von den vier Stützen bei der Kurvenfahrt nach außen gleiten und den Gegenverkehr gefährden oder schädigen. Und dieses Verhalten bei einem Berufskraftfahrer. Diese Nachlässigkeit ist nicht nur fahrlässig, sondern verkehrsgefährdend. Sie wird gem. Ordnungswidrigkeitsgesetz Nr 106, mit 25 € belegt, lächerlich, wenn man den Gefährdungsgrad berücksichtigt.

Das ist aber kein Einzelfall, was die nächsten Bilder eindrucksvoll beweisen. Aber das scheint keinen zu interessieren. Trotz gültiger UVV-Marke erkennt der korrekt eingestellte Scanner bereits im Vorbeifahren, dass bei dieser Stütze etwas nicht stimmen kann. Sie lässt sich irgendwie ein bischen lustlos durchhängen. Liegt vermutlich daran, dass sie einmal zu heftig gedrückt wurde.

 

Aus der Nähe wird dann auch noch der Konstruktionsfehler enttarnt: Die doppelte Sicherung ist zu kurz ausgelegt, da sie die Stütze nicht mehr erreicht. Die geforderte Wirkung ist hemmungslos.

Oder wurde etwa die Stütze bei einem der letzten Male im abgestellten Zustand durch ein anderes Fahrzeug beim Beladeversuch angefahren und verbogen? Die eindeutigen Spuren am oberen Teil der Stütze weisen darauf hin. Das würde ja bedeuten, dass der Behälter nicht mehr auf diese Stütze abgestellt werden dürfte, da sie nicht mehr senkrecht stehen kann.

 

So, nun lassen Sie mal die erste Sicherung nicht eingerastet sein, dann kommt Ihnen in der nächsten Linkskurve nicht nur der Lkw auf der Gegenfahrbahn, sondern auch die Stütze auf Ihrer Fahrbahn entgegen. Ein unschöner Gedanke, ein ganz ein unschöner.

Nächster Fall: Sie gehen mit den Einkaufstüten links und rechts bewaffnet an diesem Lkw nach Ihrem Einkauf vorbei. Was fällt Ihnen sofort auf? Riichtiig, Stütze verbogen, zweite Sicherung weit und breit nicht zu sehen.

Schaut man sich die anderen Stützen an, müsste eigentlich hier die Zweitsicherung die Stütze am Ausfahren hintern, falls die Hauptsicherung nicht eingerastet ist oder aus einem anderen Grund versagt hat.

So, wie hier! Aber bei genauem Ansehen der Fallsicherung erkennt der geübte Hingucker, dass der senkrechte Anteil nach rechts gedreht ist. Das ist ja auch kein Wunder, wenn die Stütze im ungesicherten Zustand dagegen fährt und der Angriffspunkt der Auffangkraft außermittig angreift. Und wenn das häufiger passiert, dann wird der oben gezeigte Zustand erreicht und die Sicherung wird einfach weggedreht und landet auf der Straße. Auswirkungen wie oben beschrieben, mit Gegenverkehr und so.

Die vordere Stütze auf der anderen Seite hängt noch weiter durch wie die Kollegin. Hier ist zwar die Sicherung noch vorhanden, aber genauso wirksam wie ohne. Aus meiner Sicht besteht hier enormer Handlungsbedarf seitens des Fahrers und Halters. Aber die drücken vermutlich lieber die OWIG-Gebühren ab, da die geringer sind wie die Instandsetzung der beiden Stützen. Denn wann wird man schon mal erwischt und dann noch von einem, der sich auch noch auskennt. Trefferquote etwa vergleichbar mit einem Vierer mit Zusatzzahl im Lotto.