Eigenkonstruktion, zugelassen!?

Reiner war wieder am Werk! Reiner Zufall, wie immer. Viele Erfingungen verdanken ihm seine Existenz. Und so hat er hier zweimal zugeschlagen, einmal beim Erfinder und einmal bei mir.

 

Als ich so durch das Internet surfte und ein paar Gesetzestexte suchte, kam mir dieses Bild in die Quere. Der stolze Erfinder präsentiert sich vor seinem Werk. Er  hat einen neuen Aufsatz für eine Pritsche erfunden. Man kann über eine überlange Rampe die Arbeitsgeräte im flachen Winkel hochfahren und sogar einen Container mittels eines Twistkocks darauf befestigen. Dies wird auf der Seite einer Fachzeitschrift präsentiert. Der einjährige Test sei zur vollen Zufriedenheit verlaufen, alle wären begeistert gewesen. Keine Beanstandung sind erwähnt worden.

So, jetzt die Frage an die aufmerksamen Leser dieser Seiten. Was könnte man von diesem Twistlock halten? Was würden Sie beanstanden, wenn Sie als Prüfer das Gutachen für die Zulassung schreiben müssten oder machen wir es einfacher, als Berufskraftfahrer der ständige Bediener dieser Einrichtung wären? Na,haben Sie schon etwas entdeckt, was Ihnen nicht gefällt?

Na gut, ich gebe Ihnen eine kleine Hilfestellung. Die Ziffern 1 - 4 sind mir aufgefallen. Natürlich nicht die Zahlen, die stammen ja von mir, sondern dass am bezifferten Platz etwas faul ist. Dämmert es jetzt. Jawohl, Sie haben recht.

1 Der Bedienhebel für die Nutenbuchse, die die Führungsbuchse in ihrer oberer Stellung hält und zum Verriegeln von links nach rechts bewegt werden muss, ist ganz schlecht zu fassen. Mit Handschuh schon gleich gar nicht.

2 Die Sicherung gegen das Lösen der Spannmutter ist unwirksam. Wenn Sie genau hinsehen, läuft die Spannmutter in Löserichtung gegen den Ring des Federsteckers. Dadurch wird er nach oben gedrückt und die Spannmutter kann unten durch drehen, ohne die geringste Hemmwirkung zu erfahren. Das Bild zeigt diesen Zustand sehr schön.

3 Obwooohl man davon ausgehen muss, dass die Spannmutter vermutlich gar nicht festgedreht war, da der Spannschlüssel nicht in die Aussparung unter der Spannmutter passt.

4 Die Stellung von Drehzapfen und Führungsbuchse sind nicht zu überprüfen, weil die Kontrollöffnung fehlt. An der Spannmutter und an der Stellung des Bedienhebel der Nutenbuchse kann die vorgeschriebene Stellung des Drehzapfens nicht erkannt werden.

 

Das wären meine Punkte gewesen, die ich als Sachverständiger angesprochen hätte. Eine Nacharbeit wäre unumgänglich gewesen. Aber wieso wird eine Erfindung so vorgestellt? Haben der Erfinder oder seine Berater keine Ahnung von den gesetzlichen Zusammenhängen? Warum wurden nur vorne Twistlocks angebracht? Wie wird der Container hinten gesichert? Die Antworten werden wir wohl nie erfahren. Leider!!

 

Nach meiner Meinung dürfte so etwas überhaupt nicht zugelassen, geschweige denn veröffentlicht werden, da es den Eindruck erweckt, man habe etwas Zugelassenes vor sich und es stimme mit dem Gesetz und den UVV überein. Beides ist hier nicht der Fall. Erfinder und Sachverständiger haben versagt. Also vergessen Sie das Gesehene oder nutzen es nicht.