Stadtlinienbus ist kein  Ausbildungsfahrzeug

Er fällt im öffentlichen Straßenverkehr gar nicht sonderlich auf, wenn er als Fahrschulfahrzeug unterwegs ist, der Stadtlinienbus. Meist ist er nur am Schriftzug "Fahrschule" im Zielschild zu erkennen. Er wird  bundesweit eingesetzt, nicht nur von den Stadtwerken, um die Fahrer gleich auf den später zu fahrenden Bussen auszubilden, sondern auch von ganz normalen Fahrschulen. Denn er ist niedrig, in der Fahrzeughöhe, sowie in den Anschaffungskosten. Dass er aber in der von mir vorgefundenen Ausstattung gar nicht zulässig ist, will ich nun aufzeigen.

Dieses Thema beschäftigt mich als Betroffener nun schon seit 2015. Die Ausgangssituation stellte sich folgendermaßen dar: Als Prüfer der Klasse D, also Omnibusführerschein, sollte ich einen Probanden in seinem Ausbildungsfahrzeug, einem umgebauten ehemaligen Stadtlinienbus der Stadtwerke prüfen. Als ich die üblichen Personen bezogenen Formalitäten abgeschlossen hatte und mich auf meinen Prüferplatz begab, stellte ich fest, dass keiner der Personen, die im Bus mitfahren mussten, über die Mindestsicherungsmöglichkeit verfügte, sich anzuschnallen; weder der Fahrlehrer,

noch der Fahrschüler. Als ich den Fahrlehrer darauf ansprach, teilte er mir mit, dass dies ein Fahrzeug der Klasse M3 Klasse 1 sei. Und dies bedeute gemäß StVZO § 35a (6), dass es von der Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten befreit sei, da schließlich gem. Hinweisschild und Betriebserlaubnis Stehplätze genehmigt wären. Das missfiel mir aufs Äußerste, schon deshalb, weil ich meine Zeit als Soldat relativ unverletzt überstanden hatte und mich nun im Zivilen nicht ungesichert in Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr der Gefahr von vermeidbaren Verletzungen im Falle eines Unfalles aussetzen wollte, denn auch mein Sitz hatte keinen Gurt. Also lehnte ich die weitere Durchführung der Prüfung ab und habe das dem Beauftragten für die Fahrerlaubnisprüfungen telefonisch gemeldet. Am Tag danach habe ich erfahren, dass mein Kollege per Befehl unseres Leiters der Prüfstelle meine Prüfung abnehmen musste. Das hat mich dermaßen erbost, dass ich mich speziell in die Busgeschichte eingelesen habe.

Hier sind die Ergebnisse meiner Recherche:

 

Mit dem Hinweis zur StVO § 21a, Anschnallpflicht iVm § 46, Ausnahmen zur Anschnallpflicht weist der Gesetzgeber explizit darauf hin, dass  Fahrlehrer und Prüfer niemals von der Anschnallpflicht befreit werden dürfen, da sie in ihrer Funktion als Vorbild im öffentlichen Straßenverkehr dienen.

 

Selbst die Polizei ist dazu angehalten, die Anschnallpflicht bei Fahrlehrern und Prüfern durchzusetzen. Sie  merken, fahren ohne Gurt darf für diese Personengruppen noch nicht einmal in Erwägung gezogen werden. Nach dem Grundgesetz darf der Gesetzgeber das Recht auf körperliche Unversehrtheit während ihrer Berufsausübung nur für bestimmte Personengruppen einschränken, nämlich Soldaten, Polizisten und Feuerwehrleute. Von Fahrschülern, Fahrlehrern und Prüfern steht dort nirgends etwas.

 

Der Rest des Artikels ist eigentlich nur interessant, wenn trotzdem mit dem Linienbus ausgebildet werden soll. Nach den Buchstaben der StVZO § 35a (6) steht der umgebaute ehemalige Stadtlinienbus überhaupt nicht als Ausbildungsfahrzeug zur Diskussion, da er ausschließlich für den Einsatz im Nahverkehr gebaut wurde und deshalb mit Stehplätzen und ohne Sicherheitsgurte eingesetzt werden darf, Punkt. Er befindet sich nach einem Umbau nicht mehr im bestimmungsgemäßen Betriebszustand (StVZO § 19 (2)) und das Aufbauzertifikat des Herstellers kann nicht mehr angewendet werden.

 

Der Hersteller hat nach den Bedürfnissen der potentiellen Käuferschicht ein Kraftfahrzeug für den Einsatz im Personennahverkehr gebaut, bei dem nach der Betriebsordnung für Kraftfahrtunternehmen für Personentransport (BOKraft) § 22 Stehplätze genehmigt werden dürfen. Für dieses Fahrzeug hat er beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) eine Betriebserlaubnis beantragt und genehmigt bekommen. Dadurch konnte er für den Einsatz als Transportmittel im öffentlichen Nahverkehr gem. Personenbeförderungsgesetz  eingesetzt werden. Nun hat sich der Halter, der gleichzeitig Besitzer einer Fahrschule ist, nach dem Kauf überlegt, diesen Bus als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug nach FeV Anlage 7 einzusetzen. Dazu wurde der Bus dergestalt umgebaut, dass in den Eingangsbereich der vorderen Tür ein Fahrlehrersitz nebst Doppelbedieneinrichtung eingeschraubt wurde. Dieser Einbau blockiert aber den Eingang so, dass der Einsatz des Busses im öffentlichen Personennahverkehr nicht mehr durchgeführt werden kann und sich somit die genehmigte Fahrzeugart geändert hatte, weil die für den ursprünglichen Aufbau maßgeblichen Merkmale des Verwendungszwecks nicht mehr gegeben sind und somit seine Betriebserlaubnis nach StVZO § 19 (2) erloschen ist. Der Halter hätte also bei der Zulassungsstelle eine neue BE nach StVZO § 21 beantragen müssen, da ein Änderungsgutachten nach § 19 (2) zur Wiedererlangung  einer BE nicht ausreicht. Die Änderung der Fahrzeugart bezieht sich nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild, sondern auch auf die inneren Umbauten, was oft nicht bekannt zu sein scheint. Außerdem muss die Zeile 21 in der Zulassungsbescheinigung geändert werden, da dort der Begriff "Linienbus" oder "Linienverkehr" nicht mehr stehen darf.

 

Bei der Erstellung des dafür notwendigen Gutachtens muss der Sachverständige der Prüforganisation von TÜV oder DEKRA diesen Zusammenhang bedenken. Er darf nicht das geflügelte Wort anwenden: KOM ist KOM, auch wenn die Forderungen der Anlage 7 Nr. 2.2.10 erfüllt zu sein scheinen. Einfach gedacht, aber falsch.

Die weitere Diskussion soll aufzeigen, welche Vorgaben zu beachten sind, damit der Stadtlinienbus trotzdem als Ausbildungsfahrzeug genutzt werden kann.

 

Als allererstes sind die Stehplätze zu streichen, da sie in einem Fahrschulfahrzeug nicht mehr genutzt werden dürfen. Es müssten gem. StVZO § 35a (5) entweder auf allen Sitzplätzen Sicherheitsgurte eingebaut oder gem. (5a) die nicht benötigten Sitze für den Gebrauch gesperrt werden. Bei dem Einbau eines zusätzlichen Fahrlehrersitzes reicht das erstellte Gutachten nach 19 (2) nicht aus, es ist eine komplette Neubewertung des Fahrzeuges notwendig, die den geänderten Einsatz berücksichtigt. Der Änderungskatalog zum § 19 (2) bezieht sich in punkto Sitze  lediglich auf die vorhandene Konsole oder Sitzstruktur. Es ist so zu verstehen, dass ein anderer genehmigter Sitz gegen einen bereits dort befindlichen ausgetauscht werden darf. Bei einem Neueinbau an ungeprüfter Stelle müssten umfangreiche Berechnungen bis hin zu praktischen Versuchen durchgeführt werden, um den Nachweis der Unbedenklichkeit zu führen. Wird der Bus also entgegen seiner BE genutzt, muss der Sachverständige nicht nur ein Gutachten nach § 21 StVZO erstellen, sondern der Leiter der Technischen Prüfstelle muss dies auch abzeichnen, da nach dem § 70 (1) 2 StVZO eine Ausnahmegenehmigung vom § 35a StVZO von der zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden muss. Eine Ausnahme für diesen Tatbestand kann von der höheren Verwaltungsbehörde (Landratsamt) nicht erteilt werden, da diese im § 70 (1) 1 nicht befugt ist. Denn die Absätze § 35a (3) u. (4) sagen eindeutig, dass diejenigen Busse, die außerhalb des Personennahverkehrs eingesetzt werden, mit Gurten auf allen Plätzen auszurüsten sind. Somit sind sie vorgeschrieben und zu nutzen. Die Befreiung von Gurten ist nur der Klasse M3 Klasse 1 für ihren tatsächlichen Einsatz vorbehalten, für den sie gebaut wurden. Die notwendigen Auflagen für diese Ausnahmegenehmigung habe ich den Verantwortlichen ebenfalls aufgezeigt. Sie wurden aber als übertrieben bezeichnet und abgelehnt.

 

Mein Gespür für die Meinung des Gesetzgebers sagt mir, dass der Stadtlinienbus mit genehmigten Stehplätzen keine Verwendung in der Ausbildung finden darf. Man hat mir auch versucht, zu erklären, dass gem. den Mindestanforderungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kein Gurt vorgeschrieben sei. Wer aber genau in der Anlage 7 Nr. 2.2 liest, findet bei keinem Prüfungsfahrzeug den Hinweis auf die Sicherheitsgurte, weil der Verordnungsschreiber von der Anwesenheit der Gurte gem. Zulassungsverordnung ausging. Alle anderen M3 Klassen, wie Überland- und Reisebusse sind ja mit Gurten auf allen Plätzen ausgerüstet. Deshalb reicht bei diesen Bussen auch ein Gutachten gem. 19 (2) aus, um den Einsatz mit Fahrschulausstattung zu genehmigen.

 

Da die Plätze der Fahrschüler, des Fahrlehrers und des Prüfers als Arbeitsplätze angesehen werden müssen, muss man die BGV D 29 in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz betrachten. Leider stellt sich aber die Berufsgenossenschaft nicht hinter ihre zu vertretenden Versicherungsnehmer, da ihr von offizieller Seite suggeriert wird, das Zulassungsrecht für Fahrzeuge sei höher anzusetzen als das Sozialgesetzbuch VII und das daraus resultierende Arbeitsschutzgesetz. Aber wenn man richtig liest, sagen Zulassungsrecht und Sozialrecht das Gleiche. Ein Verstoß gegen Unfallverhütungsmaßnahmen kann sogar gem. SGB VII § 209 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

Und als ich dann vom Fahrlehrer noch hörte, dass die praxisnahe Ausbildung von München aus mit 4 Fahrschülern ins nahe gelegene Gebirge führte, um dort die Kehren am Großglockner zu üben, da musste ich sehr an mich halten, um nicht beschwerdefähige Sätze von mir zu geben. Auf dem letzten Fahrlehrerkongress in Berlin habe ich einige der anwesenden Fahrlehrer und Prüfer nach deren Meinung befragt. Sie war zwiegespalten. Die direkt im Fahrzeug Betroffenen stimmten meiner Auffassung zu, dass sie gerne den Schutz hätten. Die Sachverständigen und die Vertreter der BG waren natürlich der Meinung ihres Konzerns, haben aber angedroht, sich das Ganze noch mal auf Grund meiner Argumentation näher anzuschauen und unvoreingenommen zu bewerten. Ich bin gespannt, ob sich einer mit seiner ehrlichen, selbst gebildeten Meinung bei mir meldet.

 

Änderungsabnahmen am Fahrzeug unterliegen ja dem Landesrecht. Also informierte ich den höchsten Verantwortlichen für die Gesetzesdurchführung, den bay. Ministerpräsidenten. Seine Fachabteilung im Staatsministerium des Innern hat entschieden, dass alles rechtens sei: Zulassung ohne Auflagen, ohne Ausnahmegenemigung, ohne gültige BE und mit vermeidbarer Gefährdung von Arbeitnehmern. Dem TÜV sei Dank!

 

Selbst die Anzahl der mitnehmbaren stehenden Fahrgäste wurde gemäß Hinweisschild beibehalten und nach ZulBesch Teil 1 die der sitzenden sogar  noch um den Beifahrersitz erhöht. Was mich persönlich aber am meisten daran frustriert, sind die Menschenleben verachtende Auslegung der Gesetze und die akzeptierte Erhöhung der Verletzungsgefahr bei Unfällen, die eigentlich nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem § 30 der StVZO verhindert werden soll.

Wenn man sich die Doppelbedieneinrichtung genauer ansieht und ein Auge dafür hat, wie breit ungefähr ein Schuh im Bereich des Fußballens ist, wird man feststellen, dass der Fahrlehrer bei einer Gefahrreaktion vermutlich beide Pedale erwischt, also Gas und Bremse gleichzeitig. Dass hier gepfuscht wurde, kann man direkt auch am Winkel des Gaspedals erkennen. So wird es garantiert nicht in der Bauartgenehmigung aufgeführt sein, die übrigens bei Änderungen vom Inhaber derselben nachweislich genehmigt werden muss.

Wird nun der Busfahrer auf einem Spezialfahrzeug der Klasse M3 ausgebildet, müsste er gem. Anlage 9 zur FeV mit der existierenden Auflage 178 in seinem Führerschein belegt werden, so dass er nur Linienbusse fahren dürfte. Beim Dienstführerschein für Bundeswehr und Polizei ist dies so und nach meiner Meinung ist der Sachverhalt hier damit zu vergleichen. Warum nimmt man nicht zur Ausbildung einen ganz normalen Reisebus? Der hätte Sicherheitsgurte auf allen Plätzen, der Beifahrersitz wäre schon drin und zugelassen und die Sicht aus dem Bus wäre nach hinten nur über die vorgeschriebenen Spiegel möglich, inklusive Rampen- und Vorbauspiegel. Der Führerscheininhaber müsste sich dann nicht umstellen, wenn er zu einem privaten Arbeitgeber wechselt oder am Wochenende mal mit einem Reisebus eine Gesellschaft zu ihrem Reiseziel bringt. Denn wie üblich, kann der Beschäftigte durch einen Fahrlehrer der MVG auf sein Spezialfahrzeug eingewiesen werden. Denn seien wir mal ehrlich, wenn jemand auf dem Linienbus mit all seinen Eigentümlichkeiten den eigentlich eingeschränkten Führerschein hat, wird er sich kaum in „normale“ Busse einweisen lassen.

Das beweisen die Unfälle, die ab und zu in der Presse auftauchen, wo ein 3,80 m hoher Bus in einer Unterführung mit 3,40 m stecken blieb, nur weil das fahrende Personal bis dahin Niederflurbusse gefahren war und die Unterführung bis dahin mühelos durchfahren werden konnte.

 

Meine Forderung geht sogar noch weiter, unterstützt durch die BGV: Jeder Busfahrer ist mit einem Dreipunkt-Gurt zu sichern. Denn er ist ja derjenige, der nach einem Unfall die Hilfe holen oder koordinieren muss. Und dazu sollte er dann noch in der Lage sein und nicht an der Frontscheibe kleben. Nach Rücksprache mit der Fa. MAN-Bus ist die Ausstattung mit Gurten kein Problem, die BE gibt es her. Es muss nur angefordert werden. Die Befreiung von der Anschnallpflicht nach StVZO § 35a (6) dürfte nur für die Fahrgastsitze gelten. Wer steigt denn an kurz hintereinander folgenden Haltestellen aus? Doch wohl die Fahrgäste, nicht aber der Fahrer. Das wäre verantwortliches Handeln für mich. Oder wie würden Sie entscheiden, wenn Sie sich unten stehende Bilder aus der Tagespresse ansehen?

Dass ich mit meinen Bedenken nicht ganz daneben liege, zeigt die Forderung zum Thema Sicherheitsgurt am Prüfersitz, da gemäß Prüfungsrichtlinie zur FeV, 4.2 Begutachtung von Kraftfahrzeugen der Klasse C (Lkw) auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeug, folgendes gefordert wird:

 

+ Hinsichtlich des Sicherheitsgurtes gelten die Regelungen des § 35a StVZO. Kraftfahrzeuge, bei denen kein Sicherheitsgurt vorgeschrieben ist, müssen mindestens mit einem Beckengurt ausgerüstet sein.

Denn konkret überlegt, worin besteht eigentlich der Unterschied in  der Gefährdung zwischen einem Linienbus und einem Überlandbus? Im Grunde genommen, keiner. Wenn man sich den Schaden an der Windschutzscheibe im Bild anschaut, könnte das vom "Wurfgeschoß" Fahrer herrühren, der das Fahrzeug bei diesem Unfall vorschriftswidrig durch die Frontscheibe verlassen hat, da er sich nicht anschnallen konnte. Deshalb spricht mir auch die Richtlinie 2005/40/EG vom 7. 9. 2005 aus dem Herzen: Für den Einbau von Sicherheitsgurten und / oder Haltesystemen muss deshalb zwischen Omnibussen des öffentlichen Verkehrs und anderen Fahrzeugen unterschieden werden.

Um es eineindeutig zu formulieren: Der Arbeitgeber darf gem. BGV D 29 § 33 ein Fahrzeug nur bestimmungsgemäß einsetzen. Ein umgebauter Stadtlinienbus kann nicht bestimmungsgemäß als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug mit genehmigten Stehplätzen betrieben werden, da sein Einsatz nach BOKraft verboten und er deshalb kein Omnibus des öffentlichen Verkehrs mehr ist. Soll er aber im Rahmen der Ausbildung betrieben werden, muss er das Zulassungsverfahren gem. StVZO § 21 durchlaufen und mit Sicherheitsgurten für alle Mitfahrer ausgerüstet und mit den entsprechenden Auflagen versehen werden.

 

Auch darüber habe ich mir schon meine Gedanken gemacht. Wer Interesse daran hat, kann mich ja direkt kontaktieren oder liest den Beitrag "Fragebogen Kl D".

 

Und ein weiterer Gedanke zur Prüfung: Jeder Proband in irgendeinem anderen Prüfungsfahrzeug fällt durch, wenn er sich nicht anschnallt. Und ich habe keine Prüfung abgenommen, wenn ich mich nicht anschnallen konnte, damit ich meinem Arbeitgeber  keine Schuld zuweisen musste, er habe seine Pflichten verletzt, wenn ein Unfall passiert wäre. Im Gegenteil, ich habe beide Arbeitgeber, MVG und TÜV, darauf hingewiesen, dass das Arbeitsschutzgesetz dies für die Beschäftigten explizit fordert.

 

Warum die bei der Entscheidung involvierten Stellen derartige Probleme haben, die Beschäftigten zu schützen, kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen. Denn ein Gesetz lässt  sich nicht durch ein aufzuhebendes positives Gutachten einer Prüforganisation aushebeln, auch wenn der Ausschuss für Fahrerlaubnisfragen als beratende Instanz des Bundesverkehrsministers keine Probleme darin sieht. Die Auslegung der eindeutigen Gesetze ist für mich Menschenleben verachtend. Sollte jemand aus dem Bereich der angesprochenen Personengruppen aus Ministerien, Prüforganisationen, Sachverständigen, Fahrschulinhabern, Fahrlehrern oder der Stadtwerke nach dem Lesen dieses Beitrages das Bedürfnis haben, mit mir darüber zu diskutieren, dass der Stadtlinienbus für diese Ausbildung und Prüfung rechtens zugelassen sei, der ist gerne willkommen und kann mit mir die angrenzenden Rechtsgebiete, die Einfluss auf die Entscheidung haben, auslegen. Denn die  Verantwortung für Beschäftigte ist nicht teilbar.

 

Fazit:

Der Stadtlinienbus darf außerhalb seiner BE nur durch umfahngreiche Begutachtung und Ausnahmegenehmigung mit Auflagen erneut als Ausbildungsfahrzeug zugelassen werden. Beim Einsatz mit dem jetzigen Ausrüstungsstand ohne gültige BE wird gegen

  • FZV §3
  • StVG § 6 (1)
  • StVO §§ 21a (1), 46 (5b),
  • StVZO § 35a
  • SozialGB VII
  • RiLi 77/541/EWG Zi 3 (3)
  • Grundgesetz Art. 2 (2)
  • Arbeitsschutzgesetz § 4 (1), (2) und § 8
  • AGB Kfz-Versicherer (nicht gemeldete Gefahrerhöhung)
  • BOKraft § 22 iVm PersBefG § 42
  • FeV Anl 7 Prüfungsrichtlinie Nr. 2.2
  • BGV D29 § 33

verstoßen.

 

Wie geschrieben, ich bleibe dran, schon zum Schutz meiner ehemaligen Kollegen und der Mitfahrer. Ich werde über den Fortgang und die weitere Meinung der Betroffenen berichten. Denn merke, das Problem besteht bundesweit und es sind nicht nur Fahrschulen der Stadtwerke, sondern auch private Unternehmen, die aufgrund der Meinung von Behörden und TÜV / DEKRA Linienbusse als Ausbildungsfahrzeuge nutzen oder zur Nutzung und zum Kauf anbieten. Sie sind schließlich preiswert zu haben.