Ausbildungs- / Prüfungsfahrzeuge in Fahrschulen

Jeder Fahrschüler erinnert sich mehr oder weniger gern an die Zeit seiner Ausbildung. Was er aber kaum vergisst, ist das Fahrzeug, in dem er ausgebildet und geprüft wurde. Mir geht es heute noch so. Meines war ein BMW 2002 aus dem Jahre 1970. Auch klingen mir die ersten Worte meines Fahrlehrers noch im Ohr, nachdem wir villeicht etwas flott losgefahren waren: "Gut so, Zimmermann, nur nicht untertourig fahren." Den Rest der Ansprache habe ich leider vergessen.

Warum erzähle ich Ihnen das? Nachdem ich lange Zeit auf der anderen Seite des Prüfungstisches saß oder häufiger hinten rechts im Fahrzeug, ist mir einiges aufgefallen, das nicht so stimmig war. In der gesetzlichen Vorlage stehen die Fahrzeuge beschrieben, die als Prüfungsfahrzeuge verwendet werden dürfen. Sie sind somit auch gleichzeitig in dieser Ausführung als Ausbildungsfahrzeug einzusetzen. In der Anlage 7, in der Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind diese Anforderungen niedergelegt.  Neben den dort niedergeschriebenen Bedingungen müssen sie im Übrigen auch noch den gültigen Verkehrsvorschriften gem. StVZO entsprechen und gem. StVO bewegt und eingesetzt werden.

 

Hört, hört, kaum zu glauben.

 

Und genau hier beginnt mein Ansatz, da einige der Fahrzeuge, in denen ich mitfahren musste, erheblich von den Vorgaben abwichen. Und deshalb musste ich dann mehrfach darauf hinweisen, dass Mängel, die so an einem Prüfungsfahrzeug, egal welcher FE-Klasse, erkannt werden, umgehend abzustellen seien. Waren die Auffälligkeiten aber derart gravierend, dass sie in der Prüfungsrichtlinie zur Hauptuntersuchung (HU) / Sicherheitsprüfung (SP) als "erheblicher Mangel" bezeichnet werden, musste ich die Prüfung abbrechen. Dies sollte nicht als Schikane aufgefasst werden, sondern diente zur präventiven Vermeidung von Mängeln an den Fahrzeugen, die der Fahrschüler und somit der spätere Fahrer führen wird. Denn wird ein Mangel am Ausbildungsfahrzeug akzeptiert, wird er das auch später am eigenen Gefährt. Siehe meine Worte unter Fahrzeugtechnik und Ladungssicherung.

 

Meine unumstößliche Meinung lautet: Fahrzeuge der Fahrschulen sind priveligiert, den Fahrschülern so gezeigt zu werden, wie der Gesetzgeber sie sich wünscht.

 

Der Wunsch des Gesetzgebers geht sogar noch weiter. Er verfolgt die Personengruppen mit amtlicher anerkannter Prüfung, die im Focus der Öffentlichkeit stehen, sogar noch im Feierabend. Dazu gehören Fahrlehrer, Prüfer / Sachverständige, Polizisten, usw. und deren weibliche Pendants. Sie sollten also bei ihrer Berufswahl nicht vergessen, dass diese Privilegien auch Pfichten enthalten. So darf ich, ohne jetzt den Zeigefinger zu heben oder als Moralapostel gelten zu wollen, darauf hinweisen, da allgemein scheinbar doch noch nicht so bekannt, dass Fahrlehrer und Prüfer nicht nur während der beruflich bedingten Ausübung den Regeln des Straßenverkehrsrechts unterliegen. Es ist halt so. Diese Verpfichtung zur Verantwortung haben sie auch als "anderer" Teilnehmer am Straßenverkehr in ihrer Freizeit. Nicht umsonst werden sie bei Verstößen härter zur Kasse gebeten als der "normale" Verkehrsteilnehmer. Das Gesetz hat ihnen eine Vorbildfunktion auf den Leib geschrieben. Das lässt sich vielleicht schon daran erkennen, dass Fahrlehrer und Prüfer niemals von der Anlegepflicht des Sicherheitsgurtes befreit werden dürfen (Nachzulesen im Hinweis zum § 21a (1) der StVO). Muss eine dieser Personen auf ärztlichen Rat vorübergehend vom Anlegen des Gurtes befreit werden, bedeutet das das Ende seines Einsatzes als Führerscheinprüfer. Ein Beispiel dazu finden Sie in meinem Buch "Führerschein bestanden?" beschrieben.

 

In den nachfolgenden Seiten habe ich einige Transportmittel beschrieben, die die Erfüllung dieser Anforderungen vermissen ließen. Nehmen Sie bitte meine Berichte nicht als Provokation, sondern als Hilfe zur Vermeidung solch unnützer, weitreichender Fehler.